Allgemeine Geschäftbedingungen

Waren

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen beim Verkauf von Photovoltaikmodulen und sonstiger Ware (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) zwischen der

Hanwha Q CELLS GmbH (nachfolgend als „Qcells“ bezeichnet) und Unternehmern, d. h., natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend bezeichnet als „Käufer“). Anderslautende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung von Qcells möglich. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Käufer diese Geschäftsbedingungen an. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

a) Vertragsangebote von Qcells sind freibleibend. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung von Qcells zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Qcells maßgebend.

b) Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich, etwa in der technischen Produktbeschreibung oder den Datenblättern, etwas anderes vereinbart ist. Ebenso sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.

c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich Qcells Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Qcells.

d) Änderungen behält sich Qcells auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von Qcells einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a) Sofern mit Qcells nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Transportkosten. Der Käufer ist verpflichtet, 100 % des vereinbarten Kaufpreises inklusive aller Nebenkosten in Vorkasse zu zahlen. Der Käufer hat eine Zahlung nur dann rechtzeitig geleistet, wenn der zu zahlende Betrag vor Ablauf der Zahlungsfrist auf dem Konto von Qcells ordnungsgemäß eingegangen ist. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist Qcells berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann Qcells einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

b) Qcells behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den nach Vertragsschluss eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten für Personal, Transport- und Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern oder Materialpreissteigerungen anzupassen. Diese Preiserhöhung ist jedoch nur bis zu einer Erhöhung um maximal 5 % des vereinbarten Preises zulässig.

c) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Kaufpreises beträgt.

d) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Qcells anerkannt sind.

4. LIEFERUNG

a) Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Käufer und Qcells auftragsbezogen vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, es wurde mit Qcells etwas anderes vereinbart. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

b) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

c) Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflichten nicht oder verletzt er sonstige wesentliche Vertragspflichten, behält sich Qcells das Recht vor, die betreffende(n) Lieferung(en) zu kündigen.

d) Befindet sich Qcells im Verzug mit der Lieferung von Ware, so ist die Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen beschränkt. Diese Strafe stellt das einzige Rechtsmittel des Käufers in Bezug auf dieses Versäumnis dar.

e) Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

f) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

g) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist Qcells berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

5. GEFAHRENÜBERGANG

a) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware zum Versand gebracht worden ist.

b) Der Käufer ist verpflichtet, die von Qcells gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Anlieferung abzunehmen.

c) Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2010), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

d) Die Haftung von Qcells für Verzögerungen der Lieferung aus Gründen des Transportes der Ware ist ausgeschlossen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Qcells aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Qcells. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Qcells als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt das Eigentum von Qcells durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Qcells übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von Qcells unentgeltlich. Ware, an der Qcells (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Qcells ab. Qcells ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, die an Qcells abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Qcells hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

d) Qcells ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Vertrag zu kündigen oder zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Qcells ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

e) Übersteigt der Wert sämtlicher für Qcells bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird Qcells auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Qcells freigeben.

7. VERTRAGLICHES PFANDRECHT

Qcells steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Käufer gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

8. GEWÄHRLEISTUNG

a) Die Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung der Ware. Im Falle einer fehlerhaften Lieferung ist Qcells nach eigenem Ermessen zunächst verpflichtet, entweder den Schaden zu reparieren oder nicht defekte Ware zu liefern. Im Falle einer nicht erfolgten Ersatzlieferung oder Reparatur kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen (Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt im Hinblick auf die mangelhafte Ware). Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhafte Ware an Qcells zurückzusenden, es sei denn, Qcells hat ausdrücklich etwas anderes angeordnet. Qcells trägt die notwendigen Kosten für eine solche Rücksendung, sofern dies nach geltenden zwingenden Gesetzen vorgeschrieben ist. Die Retouren gehen in das Eigentum von Qcells über, vorausgesetzt, die Parteien haben nichts anderes vereinbart oder es wird keine andere Regelung durch ein geltendes zwingendes Gesetz vorgeschrieben. Vor der Rücksendung der Ware muss der Käufer eine schriftliche Bestätigung von Qcells einholen.

b) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung bzw. dem Datenblatt hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware.

c) In diesem Abschnitt wird weder eine „Qualitätsgarantie“ in Bezug auf die Ware im Sinne von § 443 BGB abgegeben noch die „Annahme einer Garantie“ im Sinne von § 276 BGB.

d) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Käufers setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

e) Weitere Forderungen seitens des Käufers werden ausgeschlossen, insbesondere solche aufgrund von Folgeschäden, die durch Mängel verursacht wurden, vorausgesetzt, dass diese nicht aufgrund der Nichteinhaltung zugesicherter Spezifikationen verursacht wurden.

9. SONSTIGE HAFTUNG

a) Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

b) Veräußert der Käufer die Liefergegenstände, verändert oder verbindet er diese mit anderer Ware, so stellt er Qcells im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Verkäufer ist für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich.

c) Eine Veränderung der Ware und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.

10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:

i Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Qcells oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Qcells beruhen,

ii sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Qcells oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Qcells beruhen,

iii Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder Fälle, in denen eine Garantie erteilt wurde.

11. RÜCKTRITTS- UND KÜNDIGUNGSRECHT

a) Qcells hat das Recht, ganz oder teilweise den Vertrag zu kündigen oder zurückzutreten, wenn:

i) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird,

ii) bekannt wird, dass der Käufer bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde,

iii) der Käufer seinen Geschäftsbetrieb einstellt, oder

iv) ein sonstiger wichtige Grund vorliegt, der eine Kündigung oder einen Rücktritt rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund wäre z. B. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

b) Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

12. SALVATORISCHE KLAUSEL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

a) Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hanwha Q CELLS GmbH ist Bitterfeld-Wolfen. Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Download allgemeine Geschäftsbedingungen Waren